Nord Stream 2: Sputnik und Handelsblatt melden einander widersprechende Neuigkeiten – Was stimmt?

Zu Nord Stream 2 gibt es derzeit widersprüchliche Nachrichten in Deutschland. Sputnik meldete, dass die Pipeline eine Ausnahmegenehmigung erhalten habe, andere Medien melden das Gegenteil. Was ist da los?


Bitte lesen Sie unbedingt den Nachtrag! Wenn mir Fehler unterlaufen oder ich etwas übersehen habe, verändere ich nicht klammheimlich den Artikel, sondern weise im Nachtrag darauf hin. Das ist hier geschehen, ein Leser hat mir eine Information geschickt, die ich übersehen hatte. Dafür vielen Dank!


Am 20. Mai gab es gegensätzliche Meldungen zu Nord Stream 2. Es geht um die Frage, ob Nord Stream 2 unter die Regelungen der EU-Gasrichtlinie fällt, oder nicht. Sollte das so sein, wäre die Pipeline wahrscheinlich unrentabel, weshalb die Nord Stream 2 AG eine Ausnahmegenehmigung bei der Bundesnetzagentur beantragt hat, die am 15. Mai abgelehnt wurde. Um nicht alles zu wiederholen, verweise ich auf diesen Artikel, in dem das detailliert erklärt wird.

Die Bundesnetzagentur hatte die Ausnahmegenehmigung am 15. Mai abgelehnt und die Nord Stream AG konnte nun den Klageweg nehmen. Sputnik hat am 20. Mai ohne Verlinkung von Quellen gemeldet „Nord Stream AG: Ausnahmen bei EU-Regulierung für Ostseepipeline beschlossen“ und geschrieben:

„Die Bundesnetzagentur hat am Mittwoch Ausnahmen bei der EU-Regulierung für die Ostseepipeline Nord Stream 2 beschlossen. Das teilte die Betreiber-Gesellschaft Nord Stream AG mit.“

Schön wär´s.

Leider berichteten das Handelsblatt und auch zum Beispiel die russische Wirtschaftsseite RBC übereinstimmend das Gegenteil. Im Handelsblatt hieß es zum Beispiel:

„Das EU-Gericht hat Klagen der Pipelinebetreiber von Nord Stream und Nord Stream 2 gegen die neue europäische Gasrichtlinie abgewiesen. Dies teilte das Gericht am Mittwoch in Luxemburg mit. Aus Sicht der EU-Richter müssten die Betreiber vor deutschen Gerichten klagen. (Rechtssachen T-526/19 und T-530/19)“

Und wer die genannten Rechtssachen bei Google eingibt, findet auch den Text der Pressemitteilung des europäischen Gerichts (Siehe Titelbild)

Es scheint also so zu sein, dass bei Sputnik der Wunsch der Vater des Gedanken gewesen ist und dass die Nord Stream 2 AG derzeit den juristischen Weg geht, weil die Ausnahmegenehmigung abgelehnt worden ist. Das europäische Gericht hat sich für nicht zuständig erklärt, was sogar verständlich ist, denn es geht ja nicht um eine EU-Frage, sondern um die Frage der Anwendung der EU-Richtlinie im deutschen Recht.

Wahrscheinlich war sich die Nord Stream 2 AG dessen auch bewusst und hat die Klage nur eingereicht, um Zeit zu sparen. Ein deutsches Gericht hätte die Klage nämlich nach Luxemburg verweisen können, was viel Zeit gekostet hätte. Das ist nun schon mal ausgeschlossen, denn das europäische Gericht hat sich für nicht zuständig erklärt. Damit dürfte es nun einen Prozess in Deutschland geben. Ausgang offen.

Nachtrag: Wenn mir Fehler passieren, oder ich etwas übersehen habe, stehe ich dazu. Daher verändere ich den Artikel nicht, sondern weise in einem Nachtrag darauf hin.

Ein Leser hat mir die Presseerklärung der Nord Stream AG zugeschickt und ich nun muss ich sagen, dass ich nicht ganz verstehe, was vor sich geht. Sputnik hat daraus korrekt zitiert.

Nach Stand der mir vorliegenden Informationen sieht es so aus: Einerseits wurde Nord Stream 2 nun doch von der EU-Gasrichtlinie freigestellt, andererseits wird geklagt.

Zum jetzigen Zeitpunkt scheinen sich die Meldungen zu widersprechen, mal sehen, was die nächsten Tage bringen.

Der Fehler tut mir leid, ich war in Gedanken bei den Recherchen zu den Enthüllungen in Kiew und habe schlampig gearbeitet. Ich bitte um Entschuldigung!

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Autor: Anti-Spiegel

Thomas Röper, geboren 1971, hat als Experte für Osteuropa in Finanzdienstleistungsunternehmen in Osteuropa und Russland Vorstands- und Aufsichtsratspositionen bekleidet. Heute lebt er in seiner Wahlheimat St. Petersburg. Er lebt über 15 Jahre in Russland und spricht fließend Russisch. Die Schwerpunkte seiner medienkritischen Arbeit sind das (mediale) Russlandbild in Deutschland, Kritik an der Berichterstattung westlicher Medien im Allgemeinen und die Themen (Geo-)Politik und Wirtschaft.

6 Antworten

  1. Na ja, Sputnik hat sich auf „die Betreiber-Gesellschaft Nord Stream AG“ berufen, wonach „Die Freistellung von der Anwendung der EU-Bestimmungen betreffe den Leitungsabschnitt im deutschen Hoheitsgebiet und habe eine Geltungsfrist von 20 Jahren rückwirkend ab dem Inkrafttreten des geänderten Energiewirtschaftsgesetzes am 12. Dezember 2019“. Vor diesem Hintergrund wäre es logisch, dass das Gericht die Klage abweist.
    „www.curia.europa.euDie Nord Stream AG und die Nord Stream 2 AG haben vor dem Gerichtder Europäischen UnionKlagen erhoben4, wobei die Nord Stream AG die teilweise Nichtigerklärungund die Nord Stream2 AG die vollständige Nichtigerklärungder Änderungsrichtliniebegehrt.Die Nord Stream 2 AGmacht geltend, die neuen Verpflichtungen führten in Bezug aufsie zu gravierenden Änderungen, da sie, um ihnen nachzukommen, die gesamte Gasfernleitung „Nord Stream 2“ veräußern oder ihre organisatorische und unternehmerische Struktur völlig umstellen müsste, was die Finanzierungsgrundlage dieser Infrastruktur, an der zudem europäische Unternehmenbeteiligt seien5, von Grund auf unterminieren würde.Die Nord StreamAG, die die Nichtigerklärungeiner neuen Vorschriftbegehrt, wonach die nationalen Regulierungsbehördenüber bestimmte Anträge auf Ausnahmen bis spätestens 24. Mai 2020 entscheiden müssen, macht geltend, die daraus resultierenden neuen Verpflichtungen machten zu ihren Lasten erhebliche Änderungender sie betreffenden Aktionärsvereinbarung, ihrer Statuten und des mit der Gazprom Export LLC geschlossenen Gaslieferungsvertrags erforderlich.Mit seinen heutigen Beschlüssen weist das Gericht diese Klagen als unzulässig ab.Das Gerichtstellt fest, dass sowohl die Nord Stream 2 AG als auch die Nord Stream AG von der Änderungsrichtlinie nicht unmittelbar betroffen sind.Betreiber wie die Klägerinnen werden nämlich erst mittels der von den Mitgliedstaaten getroffenen oder noch zu treffenden nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie(unter den von den Mitgliedstaaten geregelten Voraussetzungen) den Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie2009/73 unterworfen.Hinsichtlich der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, aufgrund deren die Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie2009/73 für die Betreiber seit dem 24.Februar 2020 verbindlich sein können, verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen“.
    Ich würde jetzt daraus deuten, dass das Gericht sagt, die Änderungsrichtlinie betrifft euch doch gar nicht, dass muss in Deutschland entschieden werden, die haben einen Ermessensspielraum.
    Wie nun allerdings die Betreibergesellschaft zu ihrer Einschätzung gekommen ist, weiß ich allerdings auch nicht. Gibt es da Neuigkeiten, die noch nicht bei den Medien angekommen sind?

    1. Vielleicht, weil die EU zwar alles für den Binnenmarkt regeln kann aber kein Verhandlungsmandat für Drittstaaten ausüben kann. Der Markteintritt Russlands kann doch nur an einem Eintrittsort statt finden. Also trifft hier russisches Recht auf europäisches Recht und das in Greifswald, am sogenannten Markt-Eintrittspunkt.

      Demzufolge gehe ich davon aus, das es daher weder Mengenbegrenzung noch Entflechtung vor dem Übergabepunkt geben muss.
      Ist also der Streit eher ein Problem nach WHO Regelung? Wird da nicht freier und ungehinderter Marktzugang immer gefordert? Muss sich also EU Recht am WHO Recht messen lassen?

      Angesichts der Ereignisse in der Ukraine dürfte es auch noch spannend werden. Ist ja nicht so als könnten alle die Entwicklungen von sich weisen. Zu offensichtlich wurde nicht nur das ukrainische Volk betrogen.
      Alle haben die Finger mit drin gehabt, die USA, Litauen, Ukraine, EU und NATO. Von der rechten Kriegstreibern mal abgesehen.
      Könnte sich ja rausstellen das all die Sanktionen gegen Russland jeder Grundlage entbehren.
      Und zu diesen Sanktionen gehört auch die nachträgliche Änderung der Richtlinie. Oder hat schon jemand davon gehört das Andere nur 50% Einspeisen dürfen oder ihr Eigentum veräußern mussten?

      1. Ich denke mal Du meintest „WTO“. Was allerdings der Sache keinen Abruch tut, dass da kein normaler Mensch, ohne entsprechende Ausbildung noch durchblickt.
        Vermutlich geht es auch zu aller erst nicht um Handelsfragen, sondern das ganze ist Politisch motiviert ist.
        Zugegebenerweise habe ich nicht die Fachkenntnis, was diese ganzen Handels- und Gesetzesfragen angeht. Ich versuche so etwas mit dem gesunden Menschenverstand zu erfassen und das scheitert entweder daran, dass ich tatsächlich zu blöde bin, oder es liegt daran, dass die anderen einen an der Waffel haben.

        Ich tendiere eher zu zweiterem 😉

        Von der Logik her gesehen: Die Leitung führt von Russland nach Deutschland, damit Russland Erdgas zu uns leiten kann, wofür wir bezahlen. Der Knackpunkt ist doch, dass es einem weitern Anbieter möglich sein müsste ebenfalls Erdgas durch diese Leitung zu pumpen!? Da hört es dann schon auf, was den gesunden Menschenverstand betrifft. Wenn ich in meinem Garten eine Wasserleitung zur Bewässerung verlege, verlangt auch niemand von mir nur die halbe Kapazität zu nutzen, damit ein anderer Wasseranbieter die Möglichkeit hätte, sein Wasser in meine Leitung einzuspeisen.

        Vielleicht sollten sie einfach die Leitung noch mal trennen und ein T-Stück einschweißen? An diesem Knotenpunkt kann sich dann der Zweitanbieter andocken. Möglicherweise der Ami, mit seinem Mist-Fracking-Gas? Er müsste ja nur dafür sorgen das es durch entspannen, von Flüssig wieder Gasförmig wird, um es in die Pipeline einspeisen zu können. Entspannung wäre eh das Gebot der Stunde für die Amis….

        1. Ups, ja natürlich meine ich WTO.

          Die Leitung beginnt in Russland wird von einem russischen Unternehmen gebaut und endet in Greifswald. Greifswald ist zwar EU Territorium aber ganz streng nur der Teil ab Andockpunkt.
          Da die Leitung sich durch die Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) schlängelt wo jeder durch darf (Genehmigungen der Ostsee -Staaten) dürfte dort das EU Recht noch nicht greifen.

          Sinnbildlich gesehen ist der Zapfhahn in Greifswald auf dem Festland, der Schlauch kommt von Russland und dockt an.

          Der Schlauch wird nach russischen Gesetzen und gemäß den WTO Regeln verlegt.
          Diese wiederum unterstehen einem UN-Vertragsrecht. Seerechtsübereinkommen wenn ich nicht irre. UN Recht kennt keine Sanktionen diesbezüglich.
          Das Recht des internationalen Handels- und Wirtschaftsverkehrs als auch Seerecht sind Bestandteile des Völkerrechts.

          Die EU hat als Ganzes zwar den Status eines Völkerrechtssubjekts genau wie Russland kann aber in der Aussenwirkung nur sich selbst zusätzliche Pflichten auferlegen aber keinem Anderen.
          Ist auch logisch sonst würde die EU wie die USA auftreten und Anderen ihren Willen aufzwingen.
          Demzufolge kann die EU auch erst ab Greifswald irgend etwas fordern und nicht davor wie sie es aktuell mit der Gasrichtlinie versucht.
          Wenn also Seerecht und Handelsrecht sozusagen Völkerrechtsstatus besitzen verletzt die EU mit ihrer Politisch motivierten Forderung das Völkerrecht.

          Wie gesagt ist das meine Meinung und die kann nicht so abwegig sein denn auch wenn man es offiziell nicht sagt basiert der Fracking -Gas -Import nach dem gleichen Prinzip.

          Es ist streng genommen eine politische Entscheidung, gefühlt erpresserisch und steht absolut konträr zur grünen Umweltpolitik. Und doch lässt die EU es zu weil sie es muss. Der Einzige Unterschied, alle Schiffe könnten und sollten die Häfen anlaufen was aber real auch nicht vorkommen wird. (z.B. Tankschiffe aus N. Korea, Cuba, Venezuela, Iran, Syrien)

          Es geht hier nur um die ca. 60 km innerhalb des Hoheitsgebietes bis Greifswald deshalb auch die Zuständigkeit von Deutschland.

          Darf also die Netzagentur über dieses fremde Eigentum entscheiden?

  2. Ich kann mich irren, aber die Netzagentur stellt ja auf den Fertigstellungstermin in der ursprünglichen Ablehnung ab. Da es aber um nationales deutsches Recht geht, kann die Terminfrage auch nur den Abschnitt betreffen, der deutschem Recht unterliegt. Und der war rechtzeitig fertig. Ansonsten wäre es ein Eingriff in nationales Recht eines Drittstaates, was ein deutsches Gericht und Behörde nicht kann (nur die USA machen so was andauernd). Dem zufolge wäre die Genehmigung vom 20.5. sachlich und rechtlich richtig.
    Aber wie gesagt, ich kann mich irren. Wäre aber schon sehr komisch, wenn die zuvorige massive politische und auch rechtliche Unterstützung durch Merkel plözlich ins Gegenteil verkehrt wäre.

    1. Die Frage ist doch zum Schluss, ist die Merkel willens und in der Lage, zumindest die rechtlichen Fragen zu klären und dies auch durchzusetzen. Es ist im Grunde schon beschämend, wenn eine deutsche Regierung nicht mal willens und in der Lage ist, den USA klipp und klar zu sagen, wir brauchen diese Pipeline, die wird gebaut! Frei nach dem Motto: Rom hat gesprochen, der Fall ist beendet!
      Danach wird es doch erst richtig losgehen, und zwar, wenn die Leitung fertig ist. Dann werden die USA allen möglichen Druck aufbauen, um die Nutzung wenn nicht zu verhindern, dann doch aber zu erschweren und unrentabel zu machen. Vielleicht wird von der Merkel auch darauf spekuliert, dass die Fertigstellung in den Winter 20/21 fällt und die USA mit ihren Präsidentenwahlen beschäftigt sind. Ich weiß es nicht. Aber noch einmal, es ist beschämend, wie sich die deutsche Regierung, die ja angeblich ein souveränes Land regiert, sich von den USA, unserem „Bündnispartner“ derart unter Druck setzen lässt!

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