USA vs. Russland

Russland veröffentlicht Vertragstexte für Abkommen über Sicherheitsgarantien mit den USA und der NATO

Russland hat präzisiert, wie die von Russland geforderten Sicherheitsgarantien aussehen sollen, die es von den USA und der Nato fordert. Hier veröffentliche ich den russischen Textvorschlag.

Das russische Außenministerium hat, wie bei dem Telefonat zwischen den Präsidenten Putin und Biden vereinbart, am Freitag zwei Vorschläge für Verträge veröffentlicht, die es mit den USA und der Nato über Sicherheitsgarantien abschließen möchte, um die Sicherheit in Europa zu erhöhen und die Spannungen abzubauen. Ich werde beide Verträge hier kommentarlos veröffentlichen, damit jeder sich einen eigenen Eindruck davon machen kann, wie Russland die Sicherheit in Europa und der Welt erhöhen und die Spannungen mit der NATO und den USA abbauen möchte. Eine Einschätzung und Erklärungen zu den einzelnen Punkten finden Sie hier.

Zunächst der Vertrag, den Russland mit den Staaten der NATO abschließen möchte.

Beginn der Übersetzung:

ABKOMMEN ÜBER SICHERHEITSVEREINBARUNGEN ZWISCHEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DEN MITGLIEDSTAATEN DER NORDATLANTISCHEN VERTRAGSORGANISATION

Die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

in Bekräftigung des Willens, die Beziehungen zu verbessern und das gegenseitige Verständnis zu fördern;

in der Erkenntnis, dass alle Teilnehmer ihre Anstrengungen bündeln müssen, um auf die aktuellen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer miteinander verbundenen Welt wirksam reagieren zu können;

in der Überzeugung, dass es notwendig ist, gefährliche militärische Aktivitäten zu verhindern und dadurch die Möglichkeit von Zwischenfällen zwischen ihren Streitkräften zu verringern;

in der Erkenntnis, dass die Sicherheitsinteressen jedes Teilnehmerstaats eine verstärkte multilaterale Zusammenarbeit, Stabilität, Berechenbarkeit und Transparenz im politisch-militärischen Bereich erfordern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von Helsinki (1975), der Grundakte über gegenseitige Beziehungen, Zusammenarbeit und Sicherheit zwischen der Russischen Föderation und der Nordatlantikvertrags-Organisation (1997), des Verhaltenskodex zu politisch-militärischen Aspekten der Sicherheit (1994), der Europäischen Sicherheitscharta (1999) und der Erklärung der Staats- und Regierungschefs von Rom „Die Beziehungen zwischen der NATO und Russland: Eine neue Qualität;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

In ihren Beziehungen untereinander lassen sich die Vertragsparteien von den Grundsätzen der Zusammenarbeit und der gleichen und unteilbaren Sicherheit leiten. Sie dürfen ihre Sicherheit weder individuell noch innerhalb einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition auf Kosten der Sicherheit anderer stärken.

Die Vertragsparteien verpflichten sich untereinander, alle internationalen Streitigkeiten friedlich beizulegen und sich jeder Anwendung oder Androhung von Gewalt in jeder Weise zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar ist.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Bedingungen oder Situationen zu schaffen, die eine Bedrohung der nationalen Sicherheit anderer Vertragsparteien darstellen oder als solche angesehen werden könnten.

Die Vertragsparteien werden bei militärischen Planungen und Übungen Zurückhaltung üben, um die Risiken möglicher gefährlicher Situationen zu verringern, indem sie die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten, einschließlich derjenigen, die in zwischenstaatlichen Übereinkünften zur Verhinderung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer und im Luftraum darüber enthalten sind, sowie der zwischenstaatlichen Übereinkünfte zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten.

Artikel 2

Zur Lösung von Fragen und Problemen, die Anlass zur Sorge geben, nutzen die Vertragsparteien dringende bilaterale und multilaterale Konsultationsmechanismen, einschließlich des NATO-Russland-Rates.

Auf regelmäßiger und freiwilliger Basis tauschen die Vertragsparteien Einschätzungen zu aktuellen Bedrohungen und Sicherheitsherausforderungen aus und stellen die gegenseitige Information über militärische Übungen und Manöver sowie über die grundlegenden Bestimmungen der Militärdoktrin sicher. Alle verfügbaren Mechanismen und Instrumente vertrauensbildender Maßnahmen werden mit dem Ziel eingesetzt, die Transparenz und Vorhersehbarkeit bei militärischen Aktivitäten zu gewährleisten.

Es werden Hotlines eingerichtet, um Notfallkontakte zwischen den Vertragsparteien aufrechtzuerhalten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie sich gegenseitig nicht als Gegner betrachten.

Die Vertragsparteien führen einen Dialog und arbeiten bei der Verbesserung der Mechanismen zur Verhütung von Zwischenfällen auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum (vor allem in der Ostsee- und Schwarzmeerregion) zusammen.

Artikel 4

Die Russische Föderation und alle Vertragsparteien, die am 27. Mai 1997 Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation waren, stationieren ihre Streitkräfte und Rüstungsgüter nicht zusätzlich zu den Streitkräften und Rüstungsgütern, die am 27. Mai 1997 im Hoheitsgebiet eines anderen europäischen Staates stationiert waren. In Ausnahmefällen, in denen es notwendig ist, eine Bedrohung der Sicherheit einer oder mehrerer Vertragsparteien zu neutralisieren, können solche Einsätze mit Zustimmung aller Vertragsparteien durchgeführt werden.

Artikel 5

Die Vertragsparteien schließen die Stationierung von landgestützten Kurz- und Mittelstreckenraketen in Gebieten aus, von denen aus sie Ziele im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien angreifen können.

Artikel 6

Die Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertragsorganisation sind, verpflichten sich, eine weitere Ausdehnung der NATO, einschließlich des Beitritts der Ukraine und anderer Staaten, nicht zuzulassen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags lehnen jegliche militärischen Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Ukraine sowie in anderen Staaten Osteuropas, des Kaukasus und Zentralasiens ab.

Um Zwischenfälle auszuschließen, führen die Russische Föderation und die Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation in einem Streifen von vereinbarter Breite und Konfiguration beiderseits der Grenzlinie zwischen der Russischen Föderation und den mit ihr in einem Militärbündnis stehenden Staaten sowie den Mitgliedstaaten der Nordatlantikvertrags-Organisation keine militärischen Übungen oder sonstigen militärischen Aktivitäten oberhalb der Ebene einer Brigade durch.

Artikel 8

Dieses Übereinkommen berührt weder die Hauptverantwortung des UN-Sicherheitsrats für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit noch die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die sich aus der UN-Charta ergeben, und ist nicht so auszulegen, als berühre es diese.

Artikel 9

Dieses Übereinkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem mehr als die Hälfte der Unterzeichnerstaaten ihre Zustimmung, an das Übereinkommen gebunden zu sein, beim Verwahrer eingereicht haben. Für einen Staat, der eine solche Notifikation zu einem späteren Zeitpunkt einreicht, tritt dieses Abkommen am Tag ihrer Übermittlung in Kraft.

Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch eine an den Verwahrer gerichtete Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Dieses Abkommen endet für dieses Mitglied nach [30] Tagen nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer.

Dieses Abkommen ist in russischer, englischer und französischer Sprache abgefasst, deren Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird beim Verwahrer, der Regierung von …., hinterlegt.

Ende der Übersetzung

Nun zu dem Vertrag, den Russland mit den USA über gegenseitige Sicherheitsgarantien abschließen möchte.

Beginn der Übersetzung:

ABKOMMEN ZWISCHEN DER RUSSISCHEN FÖDERATION UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER SICHERHEITSGARANTIEN

Die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika, nachstehend „die Parteien“ genannt,

geleitet von den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, der Erklärung über die Grundsätze des Völkerrechts betreffend die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den Staaten in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen (1970), der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (1975), der Erklärung von Manila über die friedliche Beilegung internationaler Streitigkeiten (1982), der Europäischen Sicherheitscharta (1999), der NATO-Russland-Grundakte über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1997;

unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Androhung oder Anwendung von Gewalt sowohl in den gegenseitigen Beziehungen, als auch insgesamt in internationalen Beziehungen, die mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar sind;

in Unterstützung der Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit trägt;

in der Erkenntnis, dass es notwendig ist, die Anstrengungen zu bündeln, um wirksam auf die aktuellen Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen in einer globalisierten und interdependenten Welt zu reagieren;

ausgehend von der gewissenhaften Einhaltung des Grundsatzes der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, einschließlich der Weigerung, Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen zu unterstützen, die für einen verfassungswidrigen Machtwechsel eintreten, sowie jede Aktion, die auf eine Änderung der politischen oder sozialen Ordnung einer der Vertragsparteien abzielt;

im Hinblick auf die Verbesserung bestehender oder die Schaffung zusätzlicher wirksamer und operativer Mechanismen der Zusammenarbeit zur Lösung problematischer Fragen und Differenzen durch einen konstruktiven Dialog auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Anerkennung der Sicherheitsinteressen und -belange der jeweils anderen Seite, sowie zur Entwicklung angemessener Reaktionen auf Sicherheitsherausforderungen und -bedrohungen;

in dem Wunsch, jede militärische Konfrontation und jeden bewaffneten Konflikt zwischen den Parteien zu vermeiden, und in dem Bewußtsein, daß eine direkte militärische Konfrontation zwischen ihnen zum Einsatz von Kernwaffen führen könnte, was weitreichende Folgen haben würde;

in Bekräftigung der Tatsache, dass es in einem Atomkrieg keinen Sieger geben kann und dass er niemals angeheizt werden darf, wobei gleichzeitig die Notwendigkeit anerkannt wird, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gefahr eines solchen Krieges zwischen den Kernwaffenstaaten abzuwenden;

in Bekräftigung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über Maßnahmen zur Verringerung der atomaren Kriegsgefahr vom 30. September 1971 und dem Abkommen zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Verhütung von Zwischenfällen auf hoher See und im Luftraum darüber vom 25. Mai 1972, dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Einrichtung von Zentren für die Verringerung der nuklearen Bedrohung vom 15. September 1987 und dem Abkommen zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verhütung gefährlicher militärischer Aktivitäten vom 12. Juni 1989;

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien arbeiten auf der Grundlage der Grundsätze der unteilbaren und gleichen Sicherheit und zur Vermeidung der Herbeiführung von Schäden für die gegenseitige Sicherheit zusammen, und zu diesem Zweck

unternimmt keine Partei, beteiligt sich nicht an oder unterstützt keine Aktivitäten, die die Sicherheit der anderen Partei beeinträchtigen;

ergreift keine Partei keine Sicherheitsmaßnahmen, die einzeln oder im Rahmen einer internationalen Organisation, eines Militärbündnisses oder einer Koalition ergriffen werden und die die wesentlichen Sicherheitsinteressen der anderen Partei untergraben würden.

Artikel 2

Die Parteien stellen sicher, dass alle internationalen Organisationen, Militärbündnisse oder Koalitionen, an denen eine der Parteien teilnimmt, die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen einhalten.

Artikel 3

Die Parteien nutzen das Hoheitsgebiet anderer Staaten nicht, um einen bewaffneten Angriff gegen die andere Partei vorzubereiten oder durchzuführen oder in anderer Weise so zu handeln, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der anderen Partei beeinträchtigt werden.

Artikel 4

Die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichten sich, jede weitere Osterweiterung der Nordatlantikvertrags-Organisation auszuschließen und die Aufnahme von Staaten, die früher der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken angehörten, in das Bündnis zu verweigern.

Die Vereinigten Staaten werden keine Militärstützpunkte auf dem Hoheitsgebiet von Staaten errichten, die früher zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gehörten und nicht Mitglied der Nordatlantikvertrags-Organisation sind, deren Infrastruktur nicht für militärische Aktivitäten nutzen und keine bilaterale militärische Zusammenarbeit mit ihnen entwickeln.

Artikel 5

Die Parteien unterlassen die Stationierung ihrer Streitkräfte und Rüstungsgüter, auch im Rahmen von internationalen Organisationen, Militärbündnissen oder -koalitionen, in Gebieten, in denen eine solche Stationierung von der anderen Partei als Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit empfunden würde, mit Ausnahme einer solchen Stationierung innerhalb der nationalen Hoheitsgebiete der Vertragsparteien.

Die Parteien unterlassen Flüge schwerer Bomber, die für nukleare oder nicht-nukleare Waffen ausgerüstet sind, und die Anwesenheit von Überwasserkampfschiffen aller Klassen, einschließlich derjenigen in Bündnissen, Koalitionen und Organisationen, in Gebieten außerhalb des nationalen Luftraums bzw. außerhalb der nationalen Hoheitsgewässer, von denen aus sie Ziele im Gebiet der anderen Partei bekämpfen können.

Die Vertragsparteien führen einen Dialog und arbeiten bei der Verbesserung der Mechanismen zur Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitäten auf hoher See und im darüber liegenden Luftraum zusammen, einschließlich einer Vereinbarung über den Sicherheitsabstand für Kriegsschiffe und Flugzeuge.

Artikel 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine landgestützten Kurz- und Mittelstreckenraketen außerhalb ihres Staatsgebiets sowie in Gebieten ihres Staatsgebiets zu stationieren, von denen aus diese Waffen Ziele im Staatsgebiet der anderen Partei angreifen können.

Artikel 7

Die Vertragsparteien schließen die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus und bringen solche Waffen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags bereits außerhalb ihres Hoheitsgebiets stationiert sind, in ihr Hoheitsgebiet zurück. Die Vertragsparteien beseitigen alle bestehenden Infrastrukturen für die Stationierung von Kernwaffen außerhalb ihres Hoheitsgebiets.

Die Vertragsparteien bilden weder militärisches Personal noch Zivilisten aus Ländern, die nicht im Besitz von Kernwaffen sind, im Umgang mit solchen Waffen aus. Die Vertragsparteien führen keine allgemeinen Truppenübungen und Schulungen durch, die Szenarien für den Einsatz von Kernwaffen beinhalten.

Artikel 8

Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte schriftliche Notifikation über den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren bei den Vertragsparteien eingeht.

In zweifacher Ausfertigung in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Russische Föderation

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Ende der Übersetzung

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Autor: Anti-Spiegel

Thomas Röper, geboren 1971, hat als Experte für Osteuropa in Finanzdienstleistungsunternehmen in Osteuropa und Russland Vorstands- und Aufsichtsratspositionen bekleidet. Heute lebt er in seiner Wahlheimat St. Petersburg. Er lebt über 15 Jahre in Russland und spricht fließend Russisch. Die Schwerpunkte seiner medienkritischen Arbeit sind das (mediale) Russlandbild in Deutschland, Kritik an der Berichterstattung westlicher Medien im Allgemeinen und die Themen (Geo-)Politik und Wirtschaft.

11 Antworten

  1. Man muß sich wirklich vergegenwärtigen, was das bedeutet:

    Wenn ich Gruschko

    _____://tass.ru/politika/13239213
    18 дек 2021
    Грушко: РФ перейдет в режим создания контругроз при отказе НАТО от укрепления безопасности

    nicht völlig mißverstanden habe, ist das, was da geschrieben steht, grundsätzlich nicht verhandelbar …

  2. „Wenn die Einigung nicht gelingt, geht auch Moskau in den Modus der Schaffung von Gegenbedrohungen über“, so Gruschko. Heidewitzka; da kann man den USA und den Nato Vertretern nur ein ruhiges Händchen wünschen. Hoffentlich hat die mal irgendjemand über die militärischen Fähigkeiten Russlands aufgeklärt. Wird echt langsam Zeit.

  3. Das werden weder die USA noch die NATO machen, weil sie aggressiv sind,
    weil sie blind sind, weil sie blöd sind. Ich meine natürlich die Eliten, die dort im Hintergrund die Fäden ziehen.

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